BayObLG vom 15.02.1989
BReg 2 Z 129/88
Normen:
WEG § 1 Abs.6; WEG § 10 Abs.2; WEG § 15 Abs.1; WEG § 5 Abs.4;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989, 28
DRsp I(152)146a-b
NJW-RR 1989, 652
Rpfleger 1989, 325

BayObLG - 15.02.1989 (BReg 2 Z 129/88) - DRsp Nr. 1992/6801

BayObLG, vom 15.02.1989 - Aktenzeichen BReg 2 Z 129/88

DRsp Nr. 1992/6801

a-b. Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bedarf Ä als Inhaltsänderung der Sondereigentumsanteile der übrigen Eigentümer Ä der Zustimmung der Eigentümer und der Grundpfandgläubiger, (b) es sei denn, daß die Mitwirkung der anderen Eigentümer nach der Gemeinschaftsordnung ausgeschlossen ist.

Normenkette:

WEG § 1 Abs.6; WEG § 10 Abs.2; WEG § 15 Abs.1; WEG § 5 Abs.4;

(a) »... Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bedarf grundsätzlich der Mitwirkung der übrigen Wohnungs-(Teil-)eigentümer (BayObLGZ 1983, 79 [hier: I (152) 103 a]; BayObLG, Rpfleger 1986, 177 ..).

Nach § 15 Abs. 1, § 1 Abs. 6 WEG [WohnEigG] können die Wohnungs- und Teileigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Regelungen in der Teilungserklärung und in der Gemeinschaftsordnung [GO] stehen einer Vereinbarung gleich. Eine dort getroffene Zweckbestimmung bezüglich eines Raumeigentums als Teileigentum hat somit Vereinbarungscharakter. Die Änderung dieser Zweckbestimmung kann daher nur durch Vereinbarung geschehen und bedarf nach Begründung der Wohnungs-(Teil-)eigentümergemeinschaft als Abänderungsvereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG der Mitwirkung der übrigen Wohnungs-(Teil-)eigentümer (BayObLGZ 1983, 79/84).