(a) »... Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bedarf grundsätzlich der Mitwirkung der übrigen Wohnungs-(Teil-)eigentümer (BayObLGZ 1983, 79 [hier: I (152) 103 a]; BayObLG, Rpfleger 1986, 177 ..).
Nach § 15 Abs. 1, § 1 Abs. 6 WEG [WohnEigG] können die Wohnungs- und Teileigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Regelungen in der Teilungserklärung und in der Gemeinschaftsordnung [
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