»... Die geltendgemachte Wohngeldforderung beruht auf Eigentümerbeschlüssen entweder über den Wirtschaftsplan oder über die Jahresabrechnung, die ihrem Inhalt nach weder gegen ein gesetzl. Verbot noch gegen die guten Sitten verstießen, somit nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar waren .. . Der AntrG. hat hinsichtlich beider Eigentümerbeschlüsse eine rechtzeitige Anfechtung versäumt. Die möglicherweise vereinbarungswidrige Kostenverteilung hat damit Bestandskraft erlangt .. .
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