BayObLG vom 19.04.1990
BReg 1 b Z 19/89
Normen:
WEG § 16 ; WEG § 28 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)154c-d
WuM 1990, 362

BayObLG - 19.04.1990 (BReg 1 b Z 19/89) - DRsp Nr. 1992/6722

BayObLG, vom 19.04.1990 - Aktenzeichen BReg 1 b Z 19/89

DRsp Nr. 1992/6722

c-d. Fortbestehende Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für Wohngeldvorschüsse, die noch während seiner Zeit als Wohnungseigentümer fällig geworden sind, (d) sofern die beschlossene Vorschußzahlung nicht aufgrund der späteren Jahresabrechnung als überhöht anzusehen ist.

Normenkette:

WEG § 16 ; WEG § 28 ;

»... Die geltendgemachte Wohngeldforderung beruht auf Eigentümerbeschlüssen entweder über den Wirtschaftsplan oder über die Jahresabrechnung, die ihrem Inhalt nach weder gegen ein gesetzl. Verbot noch gegen die guten Sitten verstießen, somit nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar waren .. . Der AntrG. hat hinsichtlich beider Eigentümerbeschlüsse eine rechtzeitige Anfechtung versäumt. Die möglicherweise vereinbarungswidrige Kostenverteilung hat damit Bestandskraft erlangt .. .