BayObLG vom 20.06.1990
BReg 2 Z 37/90
Normen:
WEG § 3 Abs.2; WEG § 7 Abs.4 S.1 Nr.2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 168
DRsp I(152)159b-c
NJW-RR 1990, 156
Rpfleger 1990, 457
WuM 1990, 400
ZMR 1990, 424

BayObLG - 20.06.1990 (BReg 2 Z 37/90) - DRsp Nr. 1992/6708

BayObLG, vom 20.06.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 37/90

DRsp Nr. 1992/6708

b. Das Fehlen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung stellt ein absolutes Hindernis für die Eintragung von Wohnungseigentum dar. c. Im Falle der nachträglichen »Kraftloserklärung« der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde ist grundbuchrechtlich dann nicht von einem Fehlen der Abgeschlossenheitsbescheinigung auszugehen, wenn gewährleistet ist, daß die räumliche Abgeschlossenheit i. S. des § 3 Abs. 2 WEG weiterhin gegeben ist.

Normenkette:

WEG § 3 Abs.2; WEG § 7 Abs.4 S.1 Nr.2;

Die Beteil. hatten die Eintragung der Aufteilung ihres Hausgrundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum in das Grundbuch beantragt und u.a. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12. 1. 1989 beigefügt. Am 12. 12. 1989 erklärte die Baubehörde die Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen bautechnischer Mängel für kraftlos: Das Grundbuchamt hat daraufhin den Eintragungsantrag abgewiesen.