Die Beteil. hatten die Eintragung der Aufteilung ihres Hausgrundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum in das Grundbuch beantragt und u.a. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12. 1. 1989 beigefügt. Am 12. 12. 1989 erklärte die Baubehörde die Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen bautechnischer Mängel für kraftlos: Das Grundbuchamt hat daraufhin den Eintragungsantrag abgewiesen.
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