d. »Das Amt des Verwalters ist grundsätzlich an die Person gebunden (BayObLGZ 1975, 327 ...). Der Senat hat hieraus unter Hinweis auf §§ 675, 613 BGB abgeleitet, daß der Verwalter sein Amt nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer auf einen Dritten übertragen kann (vgl. auch § 664 BGB); eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Ermächtigung dieses Inhalts wäre nichtig. ... Die tatsächliche Ausübung des Verwalteramts kann unbeschadet dieser Grundsätze dann nicht in den Händen des Verwalters liegen, wenn dieser eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist. In diesem Fall werden Organe, Gesellschafter oder Erfüllungsgehilfen tätig. Dies ändert aber nichts daran, daß die Wohnungseigentümer eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person oder Personengesellschaft zum Verwalter bestellt haben und sich keine andere Person aufdrängen lassen müssen (BayObLGZ 1987, 54 - DRsp I (152) 129 d-e).
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