»... Der Verwalter [Antragsgegner] ist verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG [WohnEigG]). Zur Instandsetzung gehört auch die Behebung von Baumängeln (BGH, DB 1986, 1330 [hier: I (152) 120 d-e] ..). Im Hinblick darauf, daß es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Behebung von Baumängeln zu sorgen (§ 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG), beschränkt sich die Pflicht des Verwalters grundsätzlich darauf, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen (z. B. Einschaltung eines Sachverständigen) herbeizuführen .. . Eine Verpflichtung des Verwalters zu selbständigem Handeln kommt nur in Betracht, wenn sein Eingreifen unaufschiebbar ist. ...
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|