BayObLG vom 25.06.1987
BReg 2 Z 39/86
Normen:
WEG § 21 Abs.1, Abs.5 Nr.2; WEG § 27 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)131a
WuM 1987, 330

BayObLG - 25.06.1987 (BReg 2 Z 39/86) - DRsp Nr. 1992/6928

BayObLG, vom 25.06.1987 - Aktenzeichen BReg 2 Z 39/86

DRsp Nr. 1992/6928

a. Pflichten des Verwalters im Hinblick auf die Wahrnehmung möglicher Bau-Gewährleistungsansprüche, insbesondere Pflicht zur Feststellung der Mängel, Unterrichtung der Eigentümer und Herbeiführung eines Eigentümerbeschlusses über das weitere Vorgehen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs.1, Abs.5 Nr.2; WEG § 27 Abs.1 Nr.2;

»... Der Verwalter [Antragsgegner] ist verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG [WohnEigG]). Zur Instandsetzung gehört auch die Behebung von Baumängeln (BGH, DB 1986, 1330 [hier: I (152) 120 d-e] ..). Im Hinblick darauf, daß es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Behebung von Baumängeln zu sorgen (§ 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG), beschränkt sich die Pflicht des Verwalters grundsätzlich darauf, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen (z. B. Einschaltung eines Sachverständigen) herbeizuführen .. . Eine Verpflichtung des Verwalters zu selbständigem Handeln kommt nur in Betracht, wenn sein Eingreifen unaufschiebbar ist. ...