Die AntrSt. sind Mitglieder von BGB -Gesellschaften und in dieser Eigenschaft Mitinhaber mehrerer Teileigentumseinheiten; die AntrG. sind die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage. Die AntrSt. haben mehrere Beschlüsse der Eigentümer-Gemeinschaft angefochten; das AG hat ihre Anträge als unzulässig abgewiesen.
a. »Die AntrSt. sind zur Geltendmachung der Ungültigkeit der Eigentümerbeschlüsse ... (§ 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) nicht befugt. Das Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG steht jedem zu, der bei Antragstellung Wohnungseigentümer ist (BayObLGZ 1990,101 = DRsp I (152) 162 c-e); bei einer Mehrheit von Berechtigten ist die Rechtsform, in der sie als Wohnungseigentümer verbunden sind, dafür maßgebend, ob jeder einzeln oder alle gemeinschaftlich das Antragsrecht haben ... .
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