BayObLG vom 27.09.1990
BReg 2 Z 47/90
Normen:
BGB § 1011 ; BGB § 709 ; BGB § 744 ; WEG § 23 Abs.4; WEG § 43 Abs.1 Nr.4;
Fundstellen:
BB 1991, 84
BayObLGZ 1990, 260
DB 1990, 2468
DRsp I(152)169a
JuS 1991, 512
NJW-RR 1991, 215
WuM 1990, 618
ZMR 1991, 74

BayObLG - 27.09.1990 (BReg 2 Z 47/90) - DRsp Nr. 1992/6694

BayObLG, vom 27.09.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 47/90

DRsp Nr. 1992/6694

»Gehört ein Wohnungseigentum einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, so ist ein einzelner Gesellschafter grundsätzlich nicht berechtigt, einen Eigentümerbeschluß anzufechten.«

Normenkette:

BGB § 1011 ; BGB § 709 ; BGB § 744 ; WEG § 23 Abs.4; WEG § 43 Abs.1 Nr.4;

Die AntrSt. sind Mitglieder von BGB -Gesellschaften und in dieser Eigenschaft Mitinhaber mehrerer Teileigentumseinheiten; die AntrG. sind die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage. Die AntrSt. haben mehrere Beschlüsse der Eigentümer-Gemeinschaft angefochten; das AG hat ihre Anträge als unzulässig abgewiesen.

a. »Die AntrSt. sind zur Geltendmachung der Ungültigkeit der Eigentümerbeschlüsse ... (§ 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) nicht befugt. Das Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG steht jedem zu, der bei Antragstellung Wohnungseigentümer ist (BayObLGZ 1990,101 = DRsp I (152) 162 c-e); bei einer Mehrheit von Berechtigten ist die Rechtsform, in der sie als Wohnungseigentümer verbunden sind, dafür maßgebend, ob jeder einzeln oder alle gemeinschaftlich das Antragsrecht haben ... .