BayObLG vom 31.01.1985
BReg 2 Z 98/84
Normen:
WEG § 21 ; WEG § 23 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1985, 57
DRsp I(152)112f
MDR 1985, 587
ZMR 1985, 210

BayObLG - 31.01.1985 (BReg 2 Z 98/84) - DRsp Nr. 1992/7131

BayObLG, vom 31.01.1985 - Aktenzeichen BReg 2 Z 98/84

DRsp Nr. 1992/7131

f. Befugnis der Wohnungseigentümer, eine durch Eigentümerbeschluß geregelte Verwaltungsangelegenheit jederzeit durch neuen Eigentümerbeschluß abweichend zu regeln.

Normenkette:

WEG § 21 ; WEG § 23 ;

»... Die Wohnungseigentümer waren in ihrer Entscheidung frei. An die in der Versammlung vom 8. 10. 1983 über die Ablösung des Verwalters gefaßten Beschlüsse waren sie nicht in der Weise gebunden, daß es ihnen verwehrt gewesen wäre, darüber neu zu beschließen. Ein Eigentümerbeschluß ist, auch wenn er Bestandskraft erlangt hat, nicht unabänderlich.

Der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer, die erneute Beschlußfassung habe ordnungsmäßiger Verwaltung nicht entsprochen, kann schon im Ansatz nicht beigepflichtet werden. Die Frage, ob es »erlaubt ist«, über einen bereits durch Beschluß geregelten Gegenstand erneut Beschluß zu fassen, ist nicht am Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung zu messen. Vielmehr folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie und dem für Eigentümerversammlungen geltenden Mehrheitsprinzip, daß die Eigentümer frei sind, eine einmal durch Beschluß getroffene Regelung jederzeit durch neuen Beschluß zu ändern. ...

Wo die Freiheit zur jederzeitigen Änderung der getroffenen Regelung ihre Grenzen findet Ä etwa bei Rechtsmißbrauch (§ 242 BGB) Ä, braucht hier nicht entschieden zu werden. ...«