BayObLG - Beschluß vom 01.02.1990 (BReg 2 Z 141/89) - DRsp Nr. 1998/13546
BayObLG, Beschluß vom 01.02.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 141/89
DRsp Nr. 1998/13546
»Der Geschäftswert für Verfahren, in denen andere Wohungseigentümer oder ein Dritter verpflichtet werden sollen, einem Vertrag über die Veräußerung einer Eigentumswohung zuzustimmen, ist in der Regel mit 10 bis 20 % des Verkaufspreises anzunehmen (Aufgabe von BayObLGZ 1981 Nr. 202).«