BayObLG - Beschluß vom 02.08.1990
BReg 2 Z 69/90
Normen:
FGG § 27 Satz 2; WEG § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, §§ 26, 27 Abs. 2, § 43 Abs. 4; ZPO §§ 550, 551 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 02.08.1990 (BReg 2 Z 69/90) - DRsp Nr. 1998/13175

BayObLG, Beschluß vom 02.08.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 69/90

DRsp Nr. 1998/13175

1. Ist der Verwalter selbst Rechtsmittelführer, kann er nicht zugleich als Zustellungsvertreter für die übrigen Wohnungseigentümer fungieren. 2. Wurden Wohnungseigentümer am Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 3. Wurden in einer unter Verletzung der Einberufungsvorschriften zustande gekommenen Eigentümerversammlung Beschlüsse gefaßt, sind sie nicht nichtig, jedoch auf Antrag für ungültig zu erklären.

Normenkette:

FGG § 27 Satz 2; WEG § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, §§ 26, 27 Abs. 2, § 43 Abs. 4; ZPO §§ 550, 551 Nr. 5 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,