BayObLG - Beschluß vom 04.10.1990 (BReg 2 Z 89/90) - DRsp Nr. 1998/13203
BayObLG, Beschluß vom 04.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 89/90
DRsp Nr. 1998/13203
Wird die Hauptsache für erledigt erklärt, ohne daß sich die Sache- oder Rechtslage inzwischen verändert hat, ist die Erledigterklärung kostenrechtlich wie eine Antragsrücknahme zu behandeln.