BayObLG - Beschluß vom 05.04.1990
BReg 2 Z 14/90
Normen:
BGB § 167 ; WEG § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2649
NJW-RR 1990, 784
WuM 1990, 321
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 05.04.1990 (BReg 2 Z 14/90) - DRsp Nr. 1998/13125

BayObLG, Beschluß vom 05.04.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 14/90

DRsp Nr. 1998/13125

1. Der Verwalter kann, sofern weder Gemeinschaftsordnung noch Einzelvollmacht etwas anderes bestimmen, hinsichtlich der ihm erteilten Abstimmungsvollmacht eine Untervollmacht erteilen. 2. Im Falle der Nichtladung eines Eigentümers zur Versammlung sind die dort gefaßten Beschlüsse nur dann für ungültig zu erklären, wenn festgestellt ist, daß sie bei ordnungsgemäßer Ladung so nicht gefaßt worden wären. 3. Themenkreise von erheblicher Bedeutung können nicht unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" behandelt und beschlossen werden.

Normenkette:

BGB § 167 ; WEG § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,
Fundstellen
NJW 1991, 2649
NJW-RR 1990, 784
WuM 1990, 321