BayObLG - Beschluß vom 05.04.1990
BReg 2 Z 24/90
Normen:
FGG § 16 ; WEG § 16 Abs. 2, §§ 22, 43 Abs. 4 ; ZPO § 203 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 612
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 05.04.1990 (BReg 2 Z 24/90) - DRsp Nr. 1998/13128

BayObLG, Beschluß vom 05.04.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 24/90

DRsp Nr. 1998/13128

1. Ist ein Wohnungseigentümer unbekannten Aufenthalts, sind ihm Schriftstücke des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter öffentlich zuzustellen. 2. Hat der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung den einzelnen Anteil der jeweiligen Eigentümer an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zu bestimmten, bedeutet dies in der Regel nur die rechnerische Feststellung nach § 16 Abs. 2 WEG. 3. Die Balkenüberdachung der Garageneinfahrt und die Anbringung von Betonlochsteinen und Fahrradhaltern können eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung darstellen.

Normenkette:

FGG § 16 ; WEG § 16 Abs. 2, §§ 22, 43 Abs. 4 ; ZPO § 203 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
WuM 1990, 612