BayObLG - Beschluß vom 06.02.1990 (BReg 2 Z 104/89) - DRsp Nr. 1998/13545
BayObLG, Beschluß vom 06.02.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 104/89
DRsp Nr. 1998/13545
»1. Die Sanierung eines Flachdachs durch Anbringung eines Pultdachs aus Kupferblech kann sich im Rahmen ordnungsmäßiger Instandhaltung und Instandsetzung halten (Abgrenzung zu BayObLGZ 1989, 465).2. Veräußert ein zum Verwalter einer Wohnanlage bestellter Kaufmann sein Einzelhandelsgeschäft mit der Firma, so wird der Erwerber nicht schon dadurch zum Verwalter.«