BayObLG - Beschluß vom 06.02.1990 (BReg 2 Z 119/89) - DRsp Nr. 1998/13093
BayObLG, Beschluß vom 06.02.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 119/89
DRsp Nr. 1998/13093
Verlangt ein Wohnungseigentümer unter Bezugnahme auf sein Sondereigentum einen Raum von einem anderen Wohnungseigentümer heraus, sind an dem Verfahren die übrigen Wohnungseigentümer jedenfalls dann zu beteiligen, wenn der In-Anspruch-Genommene sein Beistzrecht auf einen Beschluß der Eigentümerversammlung stützen kann.