BayObLG - Beschluß vom 07.11.1990
BReg 2 Z 116/90
Normen:
FGG § 27; WEG § 28 Abs.1, 5, § 43 Abs.1; ZPO § 309;
Fundstellen:
WE 1992, 49

BayObLG - Beschluß vom 07.11.1990 (BReg 2 Z 116/90) - DRsp Nr. 1993/3728

BayObLG, Beschluß vom 07.11.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 116/90

DRsp Nr. 1993/3728

»1. In Wohnungseigentumssachen muß die Beschwerdeentscheidung nicht von denselben Richtern erlassen werden, die an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben. 2. Ein erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellter Sachantrag ist unzulässig. 3. Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, daß Einzelabrechnungen als anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ein schriftlich begründeter Widerspruch eingelegt wird, verbietet nicht eine Beschlußfassung der Wohnungseigentümer über die Einzelabrechnungen zusammen mit der Jahresgesamtabrechnung.