BayObLG - Beschluß vom 08.02.1990
BReg 1 b Z 12/89
Normen:
FGG § 22 Abs. 1, Abs. 2 ; WEG § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Wohnungseigentümer 1990, 75
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 08.02.1990 (BReg 1 b Z 12/89) - DRsp Nr. 1998/13094

BayObLG, Beschluß vom 08.02.1990 - Aktenzeichen BReg 1 b Z 12/89

DRsp Nr. 1998/13094

1. Die Einlegungsfrist eines Rechtsmittels ist nicht gewahrt, wenn dieses am Tag des Fristablaufs in einen allein für das Amtsgericht bestimmten Nachtbriefkasten eingeworfen wird und erst am folgenden Tag in der gemeinsamen Einlaufstelle von Amts- und Landgericht eingeht. 2. Dem Rechtsmittelführer kann in diesem Fall keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1, Abs. 2 ; WEG § 44 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,
Fundstellen
Wohnungseigentümer 1990, 75