BayObLG - Beschluß vom 08.06.1990
BReg 1 b Z 18/89
Normen:
BGB § 164 ; EichG § 1 ; WEG § 24 Abs. 4, § 25 ;
Fundstellen:
Wohnungseigentümer 1990, 114
WuM 1990, 622
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 08.06.1990 (BReg 1 b Z 18/89) - DRsp Nr. 1998/13148

BayObLG, Beschluß vom 08.06.1990 - Aktenzeichen BReg 1 b Z 18/89

DRsp Nr. 1998/13148

1. Die Verrechnung des Wasser- und Energieverbrauchs durch Zwischenzähler in einer Wohnanlage ist "geschäftlicher Verkehr" i.S. von § 1 EichG. 2. Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefaßt wurden, die ohne Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Einberufungsfrist abgehalten wurde, sind zwar anfechtbar, nicht aber nichtig. 3. Die Stimmabgabe eines Vertreters, der ohne schriftliche Vollmacht an der Abstimmung teilgenommen hat, obwohl die Gemeinschaftsordnung nur eine schriftliche Bevollmächtigung zuläßt, ist gleichwohl wirksam.

Normenkette:

BGB § 164 ; EichG § 1 ; WEG § 24 Abs. 4, § 25 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,
Fundstellen
Wohnungseigentümer 1990, 114
WuM 1990, 622