BayObLG - Beschluß vom 09.08.1990
BReg 2 Z 82/90
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 27 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 09.08.1990 (BReg 2 Z 82/90) - DRsp Nr. 1998/13179

BayObLG, Beschluß vom 09.08.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 82/90

DRsp Nr. 1998/13179

»1. Ein Beschluß der Wohnungseigentümer über die Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem neu bestellten Verwalter ist für ungültig zu erklären, soweit er dem Gesetz, einer Vereinbarung oder den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. 2. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem neuen Verwalter kann auf selbständige Regelungspunkte beschränkt bleiben. 3. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter durch Beschluß ermächtigen, einen Kredit in limitierter Höhe zur Deckung eines Fehlbedarfs aufzunehmen. 4. Durch Beschluß der Wohnungseigentümer kann der Verwalter ermächtigt werden, als Teil der Verwaltervergütung eine Mahngebühr zu erheben.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 27 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,