BayObLG - Beschluß vom 11.01.1990
BReg 1 b Z 5/89
Normen:
WEG § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 717
NJW-RR 1990, 720
WuM 1990, 232
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 11.01.1990 (BReg 1 b Z 5/89) - DRsp Nr. 1998/13087

BayObLG, Beschluß vom 11.01.1990 - Aktenzeichen BReg 1 b Z 5/89

DRsp Nr. 1998/13087

1. Die Pflicht zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen setzt nicht nur einen Eigentümerbeschluß über den Gesamtwirtschaftsplan, sondern auch einen solchen über die jeweilige Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers voraus. 2. Dem Beschluß muß unmittelbar entnommen werden können, welche Vorschüsse die einzelnen Wohnungseigentümer zu bezahlen haben, d.h., welche Beträge gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer festgelegt sind.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,
Fundstellen
NJW-RR 1990, 717
NJW-RR 1990, 720
WuM 1990, 232