BayObLG - Beschluß vom 11.04.1990 (BReg 2 Z 35/90) - DRsp Nr. 1998/13129
BayObLG, Beschluß vom 11.04.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 35/90
DRsp Nr. 1998/13129
»Hat ein Wohnungseigentümer alle Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vorsorglich angefochten, weil das Protokoll innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefertigt worden ist, und hat er den Antrag sogleich wieder zurückgenommen, nachdem er das Protokoll nach Ablauf der Anfechtungsfrist erhalten hat, so kann es der Billigkeit entsprechen, dem Verwalter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.«