BayObLG - Beschluß vom 11.10.1990
BReg 2 Z 85/90
Normen:
BGB § 133; WEG § 21 Abs.3, § 22 Abs.1 Satz 1;
Fundstellen:
WE 1992, 20

BayObLG - Beschluß vom 11.10.1990 (BReg 2 Z 85/90) - DRsp Nr. 1993/3735

BayObLG, Beschluß vom 11.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 85/90

DRsp Nr. 1993/3735

»1. Haben die Wohnungseigentümer die Durchführung von baulichen Sanierungsmaßnahmen wirksam beschlossen, so stellt die Erteilung des Auftrags und die Festlegung näherer Einzelheiten eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung selbst dann dar, wenn die Sanierungsmaßnahmen über eine Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen. 2. Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist Sache des Tatrichters; sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachprüfbar.«

Normenkette:

BGB § 133; WEG § 21 Abs.3, § 22 Abs.1 Satz 1;
Fundstellen
WE 1992, 20