BayObLG - Beschluß vom 13.06.1990 (BReg 2 Z 62/90) - DRsp Nr. 1998/13151
BayObLG, Beschluß vom 13.06.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 62/90
DRsp Nr. 1998/13151
Ist ein Wohnungeigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschieden, bleibt seine Haftung für vereinbarte Wohngeldvorauszahlungen für die Zeit seiner Eigentümerstellung solange bestehen, als sie sich nicht aufgrund einer nach seinem Ausscheiden verabschiedeten Jahresabrechnung als zu hoch erweisen.