BayObLG - Beschluß vom 13.06.1990
BReg 2 Z 62/90
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 405
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 13.06.1990 (BReg 2 Z 62/90) - DRsp Nr. 1998/13151

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 62/90

DRsp Nr. 1998/13151

Ist ein Wohnungeigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschieden, bleibt seine Haftung für vereinbarte Wohngeldvorauszahlungen für die Zeit seiner Eigentümerstellung solange bestehen, als sie sich nicht aufgrund einer nach seinem Ausscheiden verabschiedeten Jahresabrechnung als zu hoch erweisen.

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 47 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
WuM 1990, 405