BayObLG - Beschluß vom 13.09.1990
BReg 2 Z 100/90
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1, §§ 36, 43 Abs. 1 ; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
DWW 1990, 339
NJW-RR 1991, 531
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 13.09.1990 (BReg 2 Z 100/90) - DRsp Nr. 1998/13196

BayObLG, Beschluß vom 13.09.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 100/90

DRsp Nr. 1998/13196

»1. In einer rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft steht das Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 WEG dem Veräußerer einer Wohnung bis zum Eigentumswechsel auch dann noch zu, wenn er die Wohnung dem Käufer übergeben hat und für diesen eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Der Eigentumswechsel während des Verfahrens (nach Rechtshängigkeit) berührt das Antragsrecht nicht. Die Weiterverfolgung des Antrags durch den Veräußerer kann grundsätzlich nicht von einem Rechtsschutzbedürfnis abhängig gemacht werden. 2. Hat der Verwalter, dessen Bestellung angefochten ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, so sind die dort gefaßten Beschlüsse auch dann nicht wegen eines Einberufungsmangels (Einladung durch eine dazu nicht befugte Person) für ungültig zu erklären, wenn der Bestellungsbeschluß seinerseits rechtskräftig für ungültig erklärt wird. 3. Die Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG ist im Wohnungseigentumsverfahren eingeschränkt. Der Richter kann grundsätzlich davon ausgehen, daß ein Beteiligter die ihm günstigen Tatsachen von sich aus vorträgt und die dafür geeigneten Beweismittel von sich aus benennt.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1, §§ 36, 43 Abs. 1 ; ZPO § 265 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,
Fundstellen
DWW 1990, 339
NJW-RR 1991, 531