BayObLG - Beschluß vom 14.02.1985 (BReg 2 Z 97/84) - DRsp Nr. 1998/13869
BayObLG, Beschluß vom 14.02.1985 - Aktenzeichen BReg 2 Z 97/84
DRsp Nr. 1998/13869
»1. Der Verwalter einer Wohnanlage ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.2. Zum Erfordernis der Nachfristsetzung bei positiver Vertragsverletzung, wenn eine ordnungsgemäße Leistung noch nachholbar ist.3. Zur objektiven Beweislast (Feststellungslast), wenn der Verwalter auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch genommen wird, die er aus dem verwalteten Konto entnommen hat.«