BayObLG - Beschluß vom 14.03.1990
BReg 1 b Z 7/89
Normen:
WEG § 7 Abs. 4, §§ 12, 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 657
WuM 1990, 231
Vorinstanzen:
LG Passau,

BayObLG - Beschluß vom 14.03.1990 (BReg 1 b Z 7/89) - DRsp Nr. 1998/13114

BayObLG, Beschluß vom 14.03.1990 - Aktenzeichen BReg 1 b Z 7/89

DRsp Nr. 1998/13114

1. Ein wichtiger Grund, der die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum rechtfertigt, liegt nicht darin, daß seitens des Erwerbers geplant ist, eine zweckwidrige Nutzung fortzusetzen. 2. In der Zustimmung zur Veräußerung liegt nicht zugleich die Billigung der zweckwidrigen Nutzung. 3. Was Sondereigentum ist, ergibt sich aus Teilungserklärung und Aufteilungsplan.

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4, §§ 12, 48 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Passau,
Fundstellen
NJW-RR 1990, 657
WuM 1990, 231