BayObLG - Beschluß vom 14.11.1990 (BReg 2 Z 140/90) - DRsp Nr. 1998/13219
BayObLG, Beschluß vom 14.11.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 140/90
DRsp Nr. 1998/13219
Besteht eine Wohnanlage aus zwei Wohnungen unterschiedlicher Eigentümer und sind sich beide über den Anschluß ihrer Wohnungen an den Breitbandverteildienst der Deutschen Bundespost einig, muß derjenige, in dessen Sondereigentum der Anschluß angebracht ist, die Verlegung der Leitung zum Sondereigentum des anderen Eigentümers dulden.