BayObLG - Beschluß vom 16.01.1990
BReg 1 b Z 41/89
Normen:
BayAbmG Art. 14; BGB §§ 919, 1004 ; WEG § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
Wohnungseigentümer 1990, 75
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 16.01.1990 (BReg 1 b Z 41/89) - DRsp Nr. 1998/13088

BayObLG, Beschluß vom 16.01.1990 - Aktenzeichen BReg 1 b Z 41/89

DRsp Nr. 1998/13088

1. Der Anspruch auf Abmarkung eines Gemeinschaftsgrundstücks ist nicht im Rahmen des WEG -Verfahrens geltend zu machen. 2. Zur Frage der Ungültigkeit eines Beschlusses, mit dem ein Verwalter bestellt wird. 3. Das Pflanzen von Blumen auf einer gärtnerisch gestalteten Fläche stellt keine bauliche Veränderung der Anlage dar. 4. Werden vom Verwalter unberechtigterweise Ausgaben getätigt und dann in die Jahresabrechnung aufgenommen, führt dies nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung; jedoch ist dem Verwalter in diesem Fall die Entlastung zu versagen.

Normenkette:

BayAbmG Art. 14; BGB §§ 919, 1004 ; WEG § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,
Fundstellen
Wohnungseigentümer 1990, 75