BayObLG - Beschluß vom 18.10.1990
BReg 2 Z 119/90
Normen:
BGB § 276; WEG § 14 Nr. 1, § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
WE 1992, 23

BayObLG - Beschluß vom 18.10.1990 (BReg 2 Z 119/90) - DRsp Nr. 1993/3733

BayObLG, Beschluß vom 18.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 119/90

DRsp Nr. 1993/3733

»Verletzt ein Wohnungseigentümer schuldhaft die Pflicht zum schonenden Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, so haben die übrigen Wohnungseigentümer gegen ihn einen Schadensersatzanspruch. Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt nicht voraus, daß der Schadensbetrag in die von den Wohnungseigentümern beschlossene Jahresgesamtabrechnung samt Einzelabrechnungen eingestellt ist.«

Normenkette:

BGB § 276; WEG § 14 Nr. 1, § 28 Abs. 3;
Fundstellen
WE 1992, 23