BayObLG - Beschluß vom 18.10.1990
BReg 2 Z 86/90
Normen:
BGB § 276, § 675; WEG § 26, § 27 Abs.1, § 43 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
WE 1992, 23
WM 1992, 161

BayObLG - Beschluß vom 18.10.1990 (BReg 2 Z 86/90) - DRsp Nr. 1993/3734

BayObLG, Beschluß vom 18.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 86/90

DRsp Nr. 1993/3734

»1. Für Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen einen ausgeschiedenen Verwalter sind die Wohnungseigentumsgerichte zuständig. 2. Beim Verwaltervertrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Pflichten haftet der Verwalter aus positiver Vertragsverletzung. 3. Ist bei der von den Wohnungseigentümern beschlossenen Erneuerung der Heizungsanlage auf Veranlassung der Wohnungseigentümer eine Fachfirma eingeschaltet, kann sich der Verwalter in der Regel auf die Empfehlungen der Fachfirma verlassen.«

Normenkette:

BGB § 276, § 675; WEG § 26, § 27 Abs.1, § 43 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen
WE 1992, 23
WM 1992, 161