BayObLG - Beschluß vom 19.07.1990
BReg 2 Z 71/90
Normen:
FGG § 28 ; WEG § 16 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 455
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 19.07.1990 (BReg 2 Z 71/90) - DRsp Nr. 1998/13170

BayObLG, Beschluß vom 19.07.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 71/90

DRsp Nr. 1998/13170

1. Wird "nach Art eines Staffelkontokorrents" abgerechnet, setzt die Geltendmachung der Forderung voraus, daß der Schuldsaldo anerkannt wurde; vorher muß auf die Einzelforderung zurückgegriffen werden. 2. Wohngeldvorschüsse bzw. Wohngeld können erst dann verlangt werden, wenn ein Eigentümerbeschluß auch über die jeweiligen Einzelabrechnungen vorliegt.

Normenkette:

FGG § 28 ; WEG § 16 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
WuM 1990, 455