BayObLG - Beschluß vom 19.07.1990 (BReg 2 Z 71/90) - DRsp Nr. 1998/13170
BayObLG, Beschluß vom 19.07.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 71/90
DRsp Nr. 1998/13170
1. Wird "nach Art eines Staffelkontokorrents" abgerechnet, setzt die Geltendmachung der Forderung voraus, daß der Schuldsaldo anerkannt wurde; vorher muß auf die Einzelforderung zurückgegriffen werden.2. Wohngeldvorschüsse bzw. Wohngeld können erst dann verlangt werden, wenn ein Eigentümerbeschluß auch über die jeweiligen Einzelabrechnungen vorliegt.