BayObLG - Beschluß vom 21.06.1990
BReg 1 b Z 36/90
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 403
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 21.06.1990 (BReg 1 b Z 36/90) - DRsp Nr. 1998/13153

BayObLG, Beschluß vom 21.06.1990 - Aktenzeichen BReg 1 b Z 36/90

DRsp Nr. 1998/13153

1. Küchenabluft, die über eine Dunstabzugsanlage nach außen dringt, ist geeignet, die übrigen Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen. 2. Werden die Außenverkleidung und das Metallgeländer einer Loggia durchtrennt, um durch die so entstandene Öffnung in den Garten gelangen zu können, kann darin eine bauliche Veränderung der Anlage liegen.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,
Fundstellen
WuM 1990, 403