BayObLG - Beschluß vom 23.05.1990
BReg 2 Z 44/90
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 1107
WuM 1990, 616
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 23.05.1990 (BReg 2 Z 44/90) - DRsp Nr. 1998/13143

BayObLG, Beschluß vom 23.05.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 44/90

DRsp Nr. 1998/13143

»1. Anteilige Beträge an Ausgaben der Wohnungseigentümer, die nicht in der Gesamtabrechnung enthalten sind, können nicht Gegenstand der Einzelabrechnungen sein. In einem solchen Fall sind die angefochtenen Einzelabrechnungen nur hinsichtlich dieser Beträge für ungültig zu erklären. 2. Zu den Anforderungen an eine Jahresgesamtabrechnung und an die Einzelabrechnungen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
NJW-RR 1990, 1107
WuM 1990, 616