BayObLG - Beschluß vom 23.05.1990
BReg 2 Z 46/90
Normen:
BGB §§ 119, 123, 134, 138, 139, 242, 315 ; HeizkostenV § 3 ; WEG §§ 10, 25 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 1102
Wohnungseigentümer 1990, 114
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 23.05.1990 (BReg 2 Z 46/90) - DRsp Nr. 1998/13142

BayObLG, Beschluß vom 23.05.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 46/90

DRsp Nr. 1998/13142

»1. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte Heizkostenverteilungsschlüssel kann grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden. 2. Ob eine mit allen Stimmen getroffene Regelung als Eigentümerbeschluß oder als Vereinbarung auszulegen ist, beurteilt sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt. Eine Vereinbarung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht möglich wäre. 3. Die Stimmrechtsausübung ist als Willenserklärung nach allgemeinem Recht anfechtbar. 4. Die Grenzen für den Inhalt einer Vereinbarung werden außer von BGB §§ 134, 138 auch von BGB §§ 242, 315 gezogen. 5. Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung kann unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des BGB § 139 auf selbständige Regelungspunkte der Vereinbarung beschränkt werden.«

Normenkette:

§§ , , , , , , ;