BayObLG - Beschluß vom 28.06.1990 (BReg 1 b Z 35/89) - DRsp Nr. 1998/13162
BayObLG, Beschluß vom 28.06.1990 - Aktenzeichen BReg 1 b Z 35/89
DRsp Nr. 1998/13162
Sieht die Gemeinschaftsordnung eine Änderung durch Mehrheitsbeschluß nicht vor, kann ein in ihr festgelegter Verteilungsschlüssel für die Kosten nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern geändert werden.