BayObLG - Beschluß vom 28.06.1990 (BReg 2 Z 34/90) - DRsp Nr. 1998/13160
BayObLG, Beschluß vom 28.06.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 34/90
DRsp Nr. 1998/13160
1. Wer ein gerichtliches Verfahren durch Stellung eines Antrags oder Einlegung eines Rechtsmittels in Gang gesetzt hat, hat nach Rücknahme des Antrags oder des Rechtsmittels nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Rechtsmittelgegners zu tragen.2. Wurde ein Verfahren gem. § 46 Abs. 1WEG an das Wohnungseigentumsgericht abgegeben, ist es nach dem Rechtsgedanken des ZPO § 281 Abs. 3 gerechtfertigt, die außergerichtlichen Mehrkosten des Antragsgegners im Verfahren vor dem Prozeßgericht auf jeden Fall dem Antragsteller aufzuerlegen.