BayObLG - Beschluß vom 28.06.1990
BReg 2 Z 59/90
Normen:
BGB § 133 ; FGG §§ 12, 15 ; WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Wohnungseigentümer 1991, 39
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 28.06.1990 (BReg 2 Z 59/90) - DRsp Nr. 1998/13161

BayObLG, Beschluß vom 28.06.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 59/90

DRsp Nr. 1998/13161

1. Die Feststellung, ob die Eigentümerversammlung einen Beschluß gefaßt hat und wie dieser auszulegen ist, obliegt dem Wohnungseigentumsgericht. 2. Können die beweiserheblichen Tatsachen durch Freibeweis festgestellt werden, ist eine förmliche Beweisaufnahme nicht erforderlich. 3. Hat die Eigentümerversammlung einen bereits früher gefaßten inhaltsgleichen Beschluß später erneut bestätigt, kann der früher gefaßte Beschluß zumindest dann nicht mehr angefochten werden, wenn der später gefaßte rechtswirksam geworden ist.

Normenkette:

BGB § 133 ; FGG §§ 12, 15 ; WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4, § 43 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,
Fundstellen
Wohnungseigentümer 1991, 39