BayObLG - Beschluß vom 30.03.1990
BReg 2 Z 22/90
Normen:
BGB § 745 ; WEG § 23 Abs. 4, §§ 29, 43 ; ZPO § 239 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 322
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 30.03.1990 (BReg 2 Z 22/90) - DRsp Nr. 1998/13122

BayObLG, Beschluß vom 30.03.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 22/90

DRsp Nr. 1998/13122

1. Ein Beschluß, mit dem eine Person in den Verwaltungsbeirat berufen wird, ist jedenfalls dann für ungültig zu erklären, wenn schwerwiegende Umständen gegen die Eignung dieser Person sprechen. 2. Ein gemeinschaftlicher Vertreter zur einheitlichen Stimmrechtsausübung kann in der Regel auch für ein in Bruchteilsgemeinschaft bestehendes Teileigentum durch die Mehrheit der Teilhaber bestellt werden. 3. Das Beschlußanfechtungsverfahren wird durch den Tod des Verwalters nicht unterbrochen.

Normenkette:

BGB § 745 ; WEG § 23 Abs. 4, §§ 29, 43 ; ZPO § 239 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
WuM 1990, 322