BayObLG - Beschluß vom 30.10.1990
BReg 2 Z 122/90
Normen:
WEG § 23 Abs.1, 4;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 312
NJW-RR 1991, 402
WE 1992, 25

BayObLG - Beschluß vom 30.10.1990 (BReg 2 Z 122/90) - DRsp Nr. 1993/3731

BayObLG, Beschluß vom 30.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 122/90

DRsp Nr. 1993/3731

»1. Faßt die Eigentümerversammlung Beschlüsse über Gegenstände, für die ihr die Beschlußkompetenz fehlt, so sind diese Beschlüsse, soweit keine Nichtigkeit gegeben ist, auf Anfechtung für ungültig zu erklären. 2. Ansprüche eines Wohnungseigentümers aus der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen anderen Wohnungseigentümer können nicht Gegenstand eines Eigentümerbeschlusses sein; dies gilt auch dann, wenn der Gemeinschaftsfriede durch die Äußerungen mittelbar beeinträchtigt worden ist.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs.1, 4;
Fundstellen
BayObLGZ 1990, 312
NJW-RR 1991, 402
WE 1992, 25