BayObLG - Beschluß vom 30.10.1990 (BReg 2 Z 92/90) - DRsp Nr. 1993/3730
BayObLG, Beschluß vom 30.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 92/90
DRsp Nr. 1993/3730
»1. Eine Streitigkeit ist dann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 43 Abs.1 Nr.2 WEG auszutragen, wenn das von dem Verwalter in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang steht mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.2. Werden zwei Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch geltend gemacht und ist für den Hauptanspruch das Prozeßgericht, für den Hilfsanspruch aber das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig, dann muß die Sache an das zuständige Prozeßgericht abgegeben werden, ohne daß wegen des Hilfsanspruchs eine Entscheidung ergehen kann.
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