BayObLG - Beschluß vom 30.11.1990
BReg 2 Z 137/90
Normen:
WEG § 16 Abs.2, § 28 Abs.3, 5;
Fundstellen:
WE 1992, 52

BayObLG - Beschluß vom 30.11.1990 (BReg 2 Z 137/90) - DRsp Nr. 1993/3721

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 137/90

DRsp Nr. 1993/3721

»Sind die Heizkosten nicht Gegenstand der von den Wohnungseigentümern genehmigten Jahresabrechnung, können Ansprüche auf Zahlung von Heizkosten nicht aufgrund der Abrechnung gerichtlich geltend gemacht werden, die das mit der Erfassung des Wärmeverbrauchs und der Abrechnung der Heizkosten beauftragte Unternehmen aufgestellt hat.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs.2, § 28 Abs.3, 5;
Fundstellen
WE 1992, 52