I. Der Beklagte zu 1 hat von einer Rechtsvorgängerin der Klägerin ab 1.6.1977 eine Wohnung gemietet. Der Mietvertrag vom 20.5.1977 enthält folgende Bestimmung:
»Eine Untervermietung von Einzelräumen an andere nicht zur Familie des Mieters gehörende Personen ist nur mit Einverständnis des Vermieters zulässig. Dieser behält sich das Recht vor, eine Untervermietung ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Der Mieter hat davon ausdrücklich Kenntnis genommen«.
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