OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.11.2001
3 Wx 256/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 930/00
AG Wuppertal - 94 (95) UR II 16/97 WEG ,

Beachtung der heutigen Normen über den Trittschallschutz bei Aufteilung eines älteren Gebädes in Wohnungseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 256/01

DRsp Nr. 2002/1348

Beachtung der heutigen Normen über den Trittschallschutz bei Aufteilung eines älteren Gebädes in Wohnungseigentum

»1. Wird ein älteres Gebäude, das hinsichtlich des Trittschallschutzes heutigen Anforderungen nicht entspricht, später in Wohnungseigentum aufgeteilt und gilt im Zeitpunkt der Teilung die DIN-Norm 4109, so ist diese Norm beim Ausbau einer Dachgeschosswohnung zu beachten. 2. Verbleiben dennoch Trittschallbeeinträchtigungen, deren Ursache in dem - aus heutiger Sicht - mangelhaft trittschallgeschützten Gemeinschaftseigentum liegt, so können die übrigen Wohnungseigentümer von dem ausbauenden Eigentümer nicht verlangen, dass er das Gemeinschaftseigentum verbessert. 3. Spricht nach sachverständigen Feststellungen eine Vermutung für den vorgenannten Ursachenzusammenhang und kann letzte Gewissheit allenfalls durch weitere, umfangreiche und kostenaufwendige bautechnische Untersuchung mit erheblicher Zerstörung von Sondereigentum erlangt werden, dann ist eine solche Beweiserhebung nicht gerechtfertigt, wenn sie das Maß des Zumutbaren überschreitet.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.