OLG München - Beschluss vom 05.04.2006
32 Wx 4/06
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 501
ZMR 2006, 799
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4678/05
AG Landsberg - 1 UR II 4/05,

Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers durch Fällung eines Baumes als tatrichterliche Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 4/06

DRsp Nr. 2006/11014

Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers durch Fällung eines Baumes als tatrichterliche Entscheidung

»Die Beurteilung, ob die Fällung eines Baumes eine bauliche Maßnahme ist, die einen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, obliegt dem Tatrichter und ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Wohnanlage befindet sich eine hohe Douglasie, die relativ nahe am Gebäude steht, wobei der Großteil der Baumkrone über das Dach hinausragt. In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass die Gartenflächen mit Rasen und nach Erfordernis mit Baum- und Strauchgruppen bepflanzt werden.

Auf der Eigentümerversammlung vom 5.4.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer, den vorgenannten Baum zu fällen.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.9.2005 den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde vom Landgericht am 14.12.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.