I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 15.5.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Anbringung eines Wind-/Sichtschutzes an den Balkonseiten rechts und links für jeden Balkon prinzipiell genehmigt wird. Neben weiteren Maßgaben für die Ausführung ist in dem Beschluss folgende Regelung enthalten:
"Die Gemeinschaft gibt die weitere Vorgabe, dass die gesamte Optik zur Wohnanlage passend gestaltet werden muss. Die Ausführung darf nur in Holzbauweise erfolgen und darf nur fachmännisch angebracht werden."
Am 8.5.2003 wurde folgender Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt:
"Der Beschluss zu TOP 8 der ETV v. 15.05.02 (Wetterschutzdach im Gartenhaus Nr. 29) soll in folgenden Text abgeändert werden: Die Konstruktion kann auch (anstelle ausschließlich Holz) in anderem Material mit einer Ummantelung mit Holzstruktur, passend zum verwendeten Holz in der Außenfassade, ausgeführt werden."
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|