BayObLG - Beschluss vom 09.06.2004
2Z BR 44/04
Normen:
WEG § 14 § 22 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 1908/03
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen II 8/03

Beeinträchtigung durch Änderung einer Fassade

BayObLG, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 44/04

DRsp Nr. 2004/12460

Beeinträchtigung durch Änderung einer Fassade

»Ob eine Änderung der Fassade einen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt, obliegt der Würdigung des Tatrichters, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann.«

Normenkette:

WEG § 14 § 22 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 15.5.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Anbringung eines Wind-/Sichtschutzes an den Balkonseiten rechts und links für jeden Balkon prinzipiell genehmigt wird. Neben weiteren Maßgaben für die Ausführung ist in dem Beschluss folgende Regelung enthalten:

"Die Gemeinschaft gibt die weitere Vorgabe, dass die gesamte Optik zur Wohnanlage passend gestaltet werden muss. Die Ausführung darf nur in Holzbauweise erfolgen und darf nur fachmännisch angebracht werden."

Am 8.5.2003 wurde folgender Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt:

"Der Beschluss zu TOP 8 der ETV v. 15.05.02 (Wetterschutzdach im Gartenhaus Nr. 29) soll in folgenden Text abgeändert werden: Die Konstruktion kann auch (anstelle ausschließlich Holz) in anderem Material mit einer Ummantelung mit Holzstruktur, passend zum verwendeten Holz in der Außenfassade, ausgeführt werden."