OLG Hamburg - Urteil vom 18.05.2001
8 U 177/00
Normen:
BGB § 535 § 536 §§ 564 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(133)774a-b
NJW-RR 2001, 1012
NZM 2001, 640

Beendigung des Mietverhältnisses bei einer Mehrheit von Mietern im Falle einer Ehewohnung (beide Ehegatten als Wohnungsmieter)

OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 8 U 177/00

DRsp Nr. 2004/1392

Beendigung des Mietverhältnisses bei einer Mehrheit von Mietern im Falle einer Ehewohnung (beide Ehegatten als Wohnungsmieter)

1. Grundsätze für die Beendigung des Mietverhältnisses bei einer Mehrheit von Mietern (Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Innenverhältnis, Abgrenzung zum Außenverhältnis); 2. Anwendung dieser Grundsätze im Falle einer von Eheleuten gemeinsam angemieteten Wohnung.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 §§ 564 ff. ;

Gründe (Auszug):

"Die Beendigung des Mietverhältnisses kann bei einer Mehrheit von Mietern nur in der Weise erfolgen, dass alle Mieter gemeinschaftlich an der Beendigung mitwirken. Eine Kündigung kann also nur durch Erklärung aller Mieter herbeigeführt werden. Ob die Mieter untereinander einen Anspruch darauf haben, dass Mitmieter an der Beendigung des Mietverhältnisses mitwirken, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis, das der Mietergemeinschaft zu Grunde liegt. Im Zweifel liegt, da mit der gemeinsamen Anmietung der Mietsache i.d.R. ein gemeinschaftlicher Zweck verfolgt wird, auf Seiten der Mieter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, deren Beendigung sich nach den §§ 723 ff. BGB richtet (Sternel, MietR, 3. Aufl., I Rdn. 23; Weyhe, MietR, S, 25).