OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.09.2007
I-24 U 7/07
Normen:
BGB § 546 ; BGB § 548 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 297
OLGReport-Düsseldorf 2008, 544
WuM 2008, 554
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 252/05

Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen I-24 U 7/07

DRsp Nr. 2008/12446

Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters

Der Lauf der kurzen Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters beginnt, sobald ihm der Mieter das Mietobjekt zur ungestörten Überprüfung überlässt und den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt, auch wenn aus einer Vielzahl von Schlüsseln noch einzelne beim Mieter verblieben sind.

Normenkette:

BGB § 546 ; BGB § 548 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger und der Drittwiderbeklagten der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gegen den Beklagten zusteht oder nicht. Denn die Klageforderung ist jedenfalls verjährt:

1.