1. Auf die Beschwerde des Beteiligten G... A... wird der Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt - Schwabach vom 09.08.2011 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Schwabach wird angewiesen, über den Vollzugsantrag anderweitig, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, zu entscheiden.
3. Der Beschwerdewert wird auf 154.900,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Beteiligte G... A... ist im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabach für Röttenbach, Blatt ...., als Alleineigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes eingetragen.
Mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 04.07.2011 teilte er das Eigentum an diesem Grundstück gemäß § 8 WEG in der Weise in zwei Miteigentumsanteile auf, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten, aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Wohnung verbunden ist; der Aufteilungsplan und die von der Baubehörde ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung wurden der Urkunde beigefügt. Auf die notarielle Urkunde nebst Anlagen wird Bezug genommen.
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