OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.2010
20 W 78/08
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 432/06
AG Rüsselsheim - 3 II 41/05 (31),

Begriff der baulichen Veränderung i.S. von § 22 WEG; Beseitigung einer aus Pflanzsteinen mit Bepflanzung bestehenden Mauer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 20 W 78/08

DRsp Nr. 2010/16104

Begriff der baulichen Veränderung i.S. von § 22 WEG; Beseitigung einer aus Pflanzsteinen mit Bepflanzung bestehenden Mauer

Die Errichtung einer aus Pflanzsteinen samt Bepflanzung mit Thujen bestehenden Mauer zwischen zwei Sondernutzungsflächen stellt eine bauliche Veränderung nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG dar.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit durch den angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verpflichtung der Antragsgegner zur Entfernung der auf ihrer Sondernutzungsfläche aus sog. Florwallsteinen errichteten Mauer einschließlich der darin gepflanzten Thujen zurückgewiesen worden ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Antragsgegner zur Entfernung einer Kirschlorbeerpflanze neben der Terrasse verpflichtet worden sind, und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage ...Straße.../..., Stadt1.