BayObLG - Beschluss vom 18.03.2004
2Z BR 14/04
Normen:
WEG § 28 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 283
NZM 2004, 556
ZfIR 2004, 1035
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 486/03
AG Nürnberg, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 293/02

Begriff der Einnahmen - Grenzen der Verwalterbefugnisse - Ausweisung des Verteidlungsschlüssels im Wirtschaftsplan

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 14/04

DRsp Nr. 2004/7334

Begriff der Einnahmen - Grenzen der Verwalterbefugnisse - Ausweisung des Verteidlungsschlüssels im Wirtschaftsplan

»1. In die Jahresabrechnung sind den tatsächlichen Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben gegenüber zu stellen. Daher dürfen keine Beträge als Einnahmen ausgewiesen werden, die dem Gemeinschaftskonto nicht tatsächlich zugeflossen sind, weil ihnen Abtretungen von Ansprüchen an die Gemeinschaft und Aufrechnungen mit Forderungen gegen die Gemeinschaft zu Grunde liegen.2. Der Verwalter ist nicht befugt, gegen die Wohnungseigentümer geltend gemachte Forderungen anzuerkennen.3. Der Wirtschaftsplan muss den Verteilungsschlüssel ausweisen, nach dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Wohnungseigentümern zugeordnet werden.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3, 5 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die überwiegende Zahl der Wohnungen gehört Familienangehörigen des weiteren Beteiligten.