Der Kläger schloss mit H.S. als Vermieter am 13. April 1971 einen schriftlichen Mietvertrag, der in den hier maßgebenden Teilen folgenden Wortlaut hat:
"§ 1 Mietgegenstand
Vermieter ist Erbbaurechtsinhaber auf dem Grundstück in D., Flurstück Nr. 4535-39 und 4546-49/1 der Gemarkung D.
Vermieter hat auf diesem Grundstück ein SB-Warenhaus errichtet.
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